§ 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung

§ 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung

§ 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung

A. Die gutachterliche Prüfung im Verwaltungsrecht

Dr. Björnstjern Baade

B. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Melanie Hilse und Dr. Sebastian Leuschner

C. Überblick über die Klage- und Antragsarten der VwGO

Nikolas Eisentraut

Wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist als nächstes die Frage aufzuwerfen, welche Klageart (im einstweiligen Rechtsschutz: welche _Antrags_art) statthaft ist.

Die Klage-/Antragsart ist das zentrale Scharnier für die gesamte restliche Klausur. Nach ihr richten sich sowohl die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen/Zulässigkeitsvoraussetzungen als auch die Struktur der Begründetheitsprüfung. Entsprechend wichtig ist die saubere Prüfung, welche Klageart/Antragsart einschlägig ist.

I. Überblick über die Klage- und Antragsarten der VwGO

Die VwGO kennt die folgenden Klagearten:

  1. Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

  2. Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO

  3. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (ggf. analog)

  4. Allgemeine Leistungsklage (….)

  5. Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO

  6. Normenkontrollklage, § 47 VwGO.

Für einstweilige Rechtsschutzbegehren (besondere Dringlichkeit!) gibt es die folgenden Anträge:

  1. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und

  2. den Antrag nach § 123 VwGO.

II. Überblick über die Klage- und Antragsbegehren

Welche dieser Klagearten statthaft ist, richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO.

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt § 88 VwGO über (…), hier kommt es also auf das Begehren des Antragstellers an.

Folgende Begehren kommen in Betracht:

  1. Aufhebung eines Verwaltungsakts

  2. Erlass eines Verwaltungsakts

  3. Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts

  4. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Nichterlasses eines Verwaltungsakts, wenn sich das Begehren bereits erledigt hat

  5. Vornahme eines Realakts

  6. Unterlassung eines Realakts

  7. Überprüfung der Gültigkeit einer Satzung oder Rechtsverordnung nach dem BauGB

  8. Überprüfung der Gültigkeit sonstiger unter dem Landesgesetz stehender Normen

  9. Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs / einer Anfechtungsklage

  10. § 123 → ?

Den Begehren lassen sich die Klage-/Antragsarten wie folgt zuordnen:

Folgendes

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