§ 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung
§ 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung
§ 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung
A. Die gutachterliche Prüfung im Verwaltungsrecht
Dr. Björnstjern Baade
B. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Melanie Hilse und Dr. Sebastian Leuschner
C. Überblick über die Klage- und Antragsarten der VwGO
Nikolas Eisentraut
Wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist als nächstes die Frage aufzuwerfen, welche Klageart (im einstweiligen Rechtsschutz: welche _Antrags_art) statthaft ist.
Die Klage-/Antragsart ist das zentrale Scharnier für die gesamte restliche Klausur. Nach ihr richten sich sowohl die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen/Zulässigkeitsvoraussetzungen als auch die Struktur der Begründetheitsprüfung. Entsprechend wichtig ist die saubere Prüfung, welche Klageart/Antragsart einschlägig ist.
I. Überblick über die Klage- und Antragsarten der VwGO
Die VwGO kennt die folgenden Klagearten:
Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (ggf. analog)
Allgemeine Leistungsklage (….)
Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO
Normenkontrollklage, § 47 VwGO.
Für einstweilige Rechtsschutzbegehren (besondere Dringlichkeit!) gibt es die folgenden Anträge:
Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und
den Antrag nach § 123 VwGO.
II. Überblick über die Klage- und Antragsbegehren
Welche dieser Klagearten statthaft ist, richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt § 88 VwGO über (…), hier kommt es also auf das Begehren des Antragstellers an.
Folgende Begehren kommen in Betracht:
Aufhebung eines Verwaltungsakts
Erlass eines Verwaltungsakts
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Nichterlasses eines Verwaltungsakts, wenn sich das Begehren bereits erledigt hat
Vornahme eines Realakts
Unterlassung eines Realakts
Überprüfung der Gültigkeit einer Satzung oder Rechtsverordnung nach dem BauGB
Überprüfung der Gültigkeit sonstiger unter dem Landesgesetz stehender Normen
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs / einer Anfechtungsklage
§ 123 → ?
Den Begehren lassen sich die Klage-/Antragsarten wie folgt zuordnen:
Folgendes
Aufhebung eines Verwaltungsakts
Erlass eines Verwaltungsakts
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts oder Feststellung der Rechtswidrigkeit des Nichterlasses eines Verwaltungsakts, wenn sich das Begehren bereits erledigt hat
Vornahme eines Realakts 6. Unterlassung eines Realakts
Überprüfung der Gültigkeit einer Satzung oder Rechtsverordnung nach dem BauGB oder Überprüfung der Gültigkeit sonstiger unter dem Landesgesetz stehender Normen
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs / einer Anfechtungsklage
Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage
Allgemeine Leistungsklage
Normenkontrollklage
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Antrag nach § 123 VwGO
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